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Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Montag 11. September 2006, 16:16
von Siggi
Hallöle,

hab mich mal genauer mit der Materie beschäftigt, da ich ja von Berufswegen her die tolle StVZO rumliegen habe.

Hier der komplette Auszug aus der StVZO; unten dann das genauere eingehen von mir:
§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen.

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Homer angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB (A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen gerührt werden.

(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
Die Zulässigkeit einer Sirene im Straßenverkehr ist dann mit Absatz 4 eindeutig geregelt. Schade ...

Gruß,
Euer Siggi

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2006, 11:29
von Gast
Schade, ich habe mir grade die Autos der Forennutzer mit am Dach vorgestellt
Allerdings gestattet Absatz (1) die Verwendung einer HLS, solange diese nicht zu laut ist

Eine HLS würde wohl als Horn durchgehen, wenn man dafür sorgt dass die Pressluftventile erst dann geöffnet werden wenn der Motor auf der max. Drehzahl ist

Hm, das selbe müsste auch für Motorsirenen gelten - gibt es da nicht solche steuerbaren Verschlüsse?
Da gabs doch diesen Leuchtturm mit der Sirene in diesem komischen Metallkasten, die hat doch sowas oder?

Ich meine damit: Steuerbare Verschlüsse einbauen, die die Sirene erst dann ertönen lassen wenn der Motor die max. Drehzahl erreicht hat, damit kein an- und auslaufen zu hören ist

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2006, 14:43
von LHB
...die Verwendung einer HLS, solange diese nicht zu laut ist...
nur macht eine HLS dann noch sinn ? der sinn einer HLS ist es doch laut zu sein...oder sehe ich das falsch ?

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2006, 16:44
von Gast
Nunja, durch diese Vorschrift werden dem Schalldruck sehr deutliche Grenzen gesetzt.

Es ist halt weniger aufwändig, in eine HLS erst nach dem anlaufen Pressluft einzuspritzen als eine normale Motorsirene verschlossen zu halten bis der Motor seine max. Drehzahl erreicht hat - denke ich zumindest.
Kann jemand mal erklären wie diese Verschlüsse zum Morsen für Motorsirenen überhaupt funktionieren?

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2006, 21:49
von T.M
So wie ich es verstehe, wäre eine Sirene auch dann, wenn sie Absatz 2 erfüllt, durch Absatz 4 verboten:
Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2006, 21:57
von Gast
So wie ich es verstehe, wäre eine Sirene auch dann, wenn sie Absatz 2 erfüllt, durch Absatz 4 verboten:
Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
Da geht es vermutlich nur um das für Sirenen typische An- und Abschwellen

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Sonntag 8. Oktober 2006, 22:05
von T.M
Da geht es vermutlich nur um das für Sirenen typische An- und Abschwellen
Dann stünde das da auch so. Außerdem würden sie dan sowieso unter Absatz 2 fallen, da sie keinen "Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen" erzeugen. Wenn da steht, dass Sirenen nicht erlaubt sind, dann gilt das für alle Sirenen, nicht nur für welche, die auf und ab heulen.

Re: Sirene am Kfz (geregelt durch §55 StVZO)

Verfasst: Dienstag 17. Oktober 2006, 12:42
von Marcel
Freaks O_o